NRW: Internet-Glücksspiel kann verboten werden

 
02. November 2009

Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet kann in Nordrhein-Westfalen (NRW) verboten werden. Dies entschied der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster in einem am Montag bekanntgewordenen Beschluss. In dem vorliegenden Fall hatte ein in Gibraltar ansässiger Internet-Veranstalter von Sportwetten, der auch weitere Glücksspiele anbietet, gegen ein Verbot durch die Bezirksregierung Düsseldorf geklagt. Die Bezirksregierung hatte dem Unternehmen untersagt, im Internet öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags zu veranstalten.

Gegen dieses Verbot hatte das Unternehmen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage eingereicht. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht teilweise statt und erklärte, dass sich das Verbot lediglich auf das NRW-Gebiet beziehen dürfe. Gegen diese Entscheidung hatten beide Prozessparteien Beschwerde eingelegt, über die das OVG nun entscheiden musste.

Das Münsteraner Gericht erklärte, dass das Verbot nach dem Glücksspielstaatsvertrag gerechtfertigt sei. Demnach könne die zuständige Behörde die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da das Unternehmen in NRW per Internet Glücksspiele anbiete. Das Veranstalten von Glücksspielen im Internet sei jedoch verboten.

Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot stelle zwar einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar, hieß es. Dieser sei aber gerechtfertigt, da er dem Ziel diene, insbesondere Kinder und Jugendliche vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der damit verbundenen Folgekriminalität zu schützen.

Der Beschluss des OVG kann nicht angefochten werden. Laut einem OVG-Sprecher sind in den kommenden Wochen weitere Entscheidungen zu Anbietern von Internet-Glücksspielen zu erwarten, da die Bezirksregierung Düsseldorf in mehr als 30 Fällen den Betrieb solcher Online-Portale untersagt hatte. (ls/uk, na)

 

 

 

 
 
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