Urteil: Sportwettenmonopol mit Grundgesetz und EU-Recht vereinbar

 
10. Dezember 2009

Das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim mit dem Grundgesetz und mit Europarecht vereinbar. Der VGH bestätigte in drei Urteilen Verfügungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen private Sportwettbüros. Das Regierungspräsidium hatte den Betrieb von Wettbüros in Mannheim und Pforzheim untersagt, in denen Sportwetten von in Malta und Gibraltar ansässigen Wettanbietern vermittelt wurden.

Innenminister Heribert Rech (CDU) sprach von einer «wegweisenden» Entscheidung. Damit sei das Land «einen guten Schritt weiter im Kampf gegen illegale Sportwettbüros». Die VGH-Entscheidung sei mit Spannung erwartet worden, weil es sich um die erste Hauptsache-Entscheidung eines Obergerichts handele, der als Rechtsgrundlage der seit Januar 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag zugrunde liege.

Auch der Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, Friedhelm Repnik, begrüßte die Entscheidung. «Die Serie von Gerichtsentscheidungen gegen kommerzielle Wettanbieter hat sich damit fortgesetzt», sagte Repnik. Es sei jetzt erforderlich, «die illegalen Wettbuden zu schließen».

Die Klagen der Inhaber der Wettbüros waren zuvor vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abgewiesen worden. Die Berufung der Kläger blieb nun vor dem VGH erfolglos.

Zur Begründung hieß es, das Land habe die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom März 2006 aufgestellten Anforderungen für eine verfassungsgemäße Neuregelung umgesetzt. Das Sportwettenmonopol sei «in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet», betonte der VGH. (ls/ml)

 

 

 

 
 
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